§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „aulaterra“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält somit den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist München.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung und Entwicklungszusammenarbeit im Bereich von Bauwesen und Architektur.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vorbereitung und/oder die Umsetzung und/oder Unterstützung sowie die Durchführung von:
Bauprojekten z.B. beim Bau von Gebäuden oder Einrichtungen, welche in
Entwicklungsländern für eine Verbesserung des Lebensraums dienen, nachhaltige und technologische Aspekte berücksichtigen und die benachteiligte Gemeinschaft mit einbezieht,
unentgeltliche Beratungsleistung des Vereins bzgl. des Planens und Bauens von Gebäuden und Einrichtungen, die für soziale oder gemeinschaftliche Zwecke in Entwicklungsländern errichtet werden.
ehrenamtlichen Veranstaltungen, Arbeitsgruppen, Seminaren im Bereich des nachhaltigen Bauens und Bautechniken
die Öffentlichkeitsarbeit z.B. in Form von kostenfreien Berichten des Vereins über das Ergebnis von durchgeführten Vereinsprojekten und Erkenntnissen u.a. in Bezug auf angewandte Bau- und Architekturmethoden sowie
Zusammenarbeit und Wissensaustausch mit anderen Vereinen , Verbänden, Non-Profit- Organisationen (NPO), Non-Goverment Organisation (NGO) oder Fachleuten.
Die Förderung von Projekten findet vorwiegend in Entwicklungsländern statt. Die unentgeltlichen Beratungsleistungen bzgl. des Planes und Bauens sollen insbesondere in- und ausländischen Hilfsorganisationen zu Gute kommen, welche nicht über die notwenigen Kenntnisse oder eine eigenständige Abteilung / Einrichtung für Planung innerhalb der Organisation verfügen. Weiterhin kann der Verein finanzielle Mittel für die oben gennannten Projekte zur Verfügung stellen. Hierbei kann der Verein als Förderkörperschaft bzw. Förderverein i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig werden. Er beschafft Finanzmittel und leitet diese an steuerbegünstigte Körperschaften zweckgebunden für die Förderung von Projekten, welche der Förderung von Entwicklungszusammenarbeit sowie der Volks- und Berufsbildung dienen, weiter.
Ehrenamtlich vom Verein organisierte Veranstaltungen können beispielsweise Arbeitsgruppen zur Entwicklung von Versuchsbauten (Prototypen) sowie vom Verein organisierte Seminare und Fachvorträge zu bestimmten Bautechniken (z.B. Lehmbau) sein.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
6. Der Verein arbeitet interdisziplinär, interkulturell und parteienunabhängig.
§3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vorstände und Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sofern Leistungen des Vorstands oder der Mitglieder die ehrenamtliche Tätigkeit überschreiten, können Vergütungen erfolgen. Über die Höhe der Vergütung ist ein gesonderter Beschluss zu fassen und zu genehmigen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitglieder, Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem (auch per E-Mail) Antrag der Vorstand mit
einfacher Mehrheit vorbehaltlich der Zustimmung durch die Versammlung durch die stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder ist möglich.
Die Mitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied endet:
a) mit dem Tode, bei juristischen Personen mit dem Erlöschen des Rechtsträgers,
b) durch freiwilliges Ausscheiden, das jederzeit schriftlich (auch per E-Mail) gegenüber
dem Vorstand, unter Einhaltung Frist von vier Wochen zum Ende eines
Kalendermonats, erklärt werden kann,
c) durch Ausschluss (Absatz 5).
Das Ende der Mitgliedschaft wird dem betreffenden Mitglied durch den Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) mitgeteilt, im Falle der Beendigung durch Tod (lit. a) den Erben des verstorbenen Mitglieds jedoch nur dann, wenn die Anschriften bzw. die Mailadresse der Erben dem Verein bekannt sind.
§5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (z.B. Geldbeiträge) zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich in Weise verhält, die den Verein schädigt oder wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen oder einstimmig. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
§6 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 7), und
b) die Mitgliederversammlung (§ 9).
§7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Der Vorstand ist die gewählte Vertretung der Mitglieder.
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen. Beschlussfassungen dürfen auch schriftlich (Umlaufverfahren) -dann jedoch nur einstimmig- erfolgen.
§8 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder zugewiesen werden, insbesondere für folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung einer Tagesordnung,
Einberufung von Mitgliederversammlungen,
Bestimmung eines Schriftführers des Vereins,
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern sowie
bei Bedarf den Entwurf von Beschlüssen und deren Vorlage an die Mitglieder im
Umlaufverfahren.
3. Die Aufgaben des Kassierers können von einem der beiden Vorsitzenden ausgeführt werden. Sofern die Aufgaben des Kassierers nicht vom Vorstand durchgeführt werden können (z.B. Urlaub, Krankheit, etc.), ist der Vorstand berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten -auch mit Einzelvertretungsmacht- zu erteilen.
Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen seiner Vertretungsbefugnisse Rechts- und Dienstleistungsgeschäfte für den Verein abschließen. Dies gilt für alle Arten von Rechtsgeschäften sowie Dienstleistungen, welche dem Zweck des Vereins dienen.
Der vertretungsberechtigte Vorstand kann Vereinbarungen mit ehrenamtlichen Dritten (z.B. Teilnehmer an Workshops oder Unterstützung/Fachexperten bei Seminaren) schließen. Der Vorstand ist zuständig dafür, von allen ehrenamtlichen Dritten eine Einverständniserklärung einzuholen, mit der sich die Dritten zur Teilnahme auf eigene Gefahr einverstanden erklären. Jegliche Haftung des Vereins ist darin auszuschließen.
§9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist nicht öffentlich. Sie sind ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Zehntel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.
Der Versammlungsleiter darf die Anwesenheit von Gästen bei der Versammlung zulassen.
Die Mitgliederversammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne die
Abhaltung einer Mitgliederversammlung sind Beschlussfassungen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmung zulässig (Umlaufverfahren).
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen (Datum des Poststempel oder Versandtag) und unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie fristgerecht an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gesandt worden ist.
Der Vorstand hat seine Mitglieder über die Beschlussfassung im Umlaufverfahren vorab
(1 Woche) zu informieren.
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand fernmündlich, schriftlich oder per E-Mail zu beantragen.
Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden (3/4 Mehrheit).
Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Verein kann seine Mitgliederversammlung im Internet als Online-Versammlung durchführen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen (Web- Browser, Email-Klient) möglich ist. Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, muss die Einladung neben der Tagesordnung auch den Link bzw. die Internetadresse (Uniform Resource Locator (URL)) und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung enthalten. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten geschlossenen Benutzergruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Im Falle der Online-Versammlung darf die Einladungsfrist auf 7 Tage verkürzt werden. Für die Beschlussfassung in Online- Versammlungen bleiben die in §11 erläuterten Bestimmungen zur Beschlussfassung unberührt.
§10 Außerordentlichen Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§11 Beschlussfassung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen. Das bevollmächtigte Mitglied ist von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit, darf also seine Stimme abgeben und das Stimmrecht für seinen Vollmachtgeber ausüben. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten. Die Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds ist dem Versammlungsleiter vor Beginn der Mitgliederversammlung zu übergeben.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein stimmberechtigtes, anwesendes Mitglied dies verlangt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig.
Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Der Vorstand hat den Mitgliedern über Beschlüsse im Umlaufverfahren – unabhängig vom Ergebnis des Beschlusses – gesondert in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§12 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und -soweit zulässig- auch gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins.
Die Nichtigkeit von Teilen der Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.
§13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Zur Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den gemeinnützigen Zweck der Entwicklungszusammenarbeit.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Veröffentlichung hat im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen.
Die vorstehende Satzung wurde mit der Gründungsversammlung vom 03. September 2017 errichtet.
Tag der Errichtung: 03.September 2017, geändert mit Beschluss vom 22. Oktober 2017, geändert mit Beschluss vom 24. Februar 2018.